Abzug "Neu für Alt" - Abzug für Wertverbesserung
Reparaturkosten-Übernahmebestätigung
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Bei Totalschaden sind dem Unfallgeschädigten die Kosten der Abmeldung des beschädigten und die Zulassung des neuen Kraftfahrzeuges zu ersetzen. |
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Eine Abtretungserklärung erleichtert den Unfallgeschädigten die Durchsetzung der Kosten aus einem Unfall. Diese Erklärung ermöglicht es, dass wir direkt mit der gegnerischen Versicherung, die Kosten für die Beweissicherung abrechnen können. Für die Kosten der Gutachtenerstellung, müssen Sie somit nicht in Vorleistung treten. Diese Abtretung dient allerdings nur einem Sicherungszweck. Es entbindet Sie nicht von der Pflicht, für die Regulierung des Schaden selbst zu sorgen. Der Ausgleich der Kosten erfolgt aber nur in Höhe des Schadensanspruches bzw. der Haftungsquote. Die Alternative im Reparaturbetrieb ist die Reparaturkosten-Übernahmeerklärung. |
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Abrechnung auf Gutachterbasis: Der Geschädigte muss sein Fahrzeug nach einem Unfall nicht reparieren lassen. Er hat die Möglichkeit, auf der Basis des Gutachtens, seinen Schaden von der gegnerischen Versicherung regulieren zu lassen. Diese Abrechnung nennt man fiktive Abrechnung. Über die Besonderheiten dieser Form klärt Sie gern ihr Rechtsanwalt auf. |
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Sind Schäden am Fahrzeug , die vor dem Unfallereignis bereits bestanden. Sie sollten vom Geschädigten bei der Beweisaufnahme dem Gutachter genannt werden. |
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Die Ausfallzeit ist bei einem Haftpflichtschaden die Zeit , wo unfallbedingt das eigene Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht, da es nicht mehr einsatzfähig bzw. verkehrssicher ist. Bei noch fahrfähigen Fahrzeugen beschränkt sich die Ausfallzeit auf die Dauer der Reparatur. Bei nicht mehr fahrfähigen bzw. nicht mehr verkehrssicheren privaten PKW beläuft sich die Zeit bereits ab Unfallzeitpunkt bis zum Ende der Reparatur bzw. im Totalschaden bis zur Neuzulassung eines neuen PKW aber längsten für die Dauer der Wiederbeschaffung plus Bedenkzeit. Im Zweifelsfall sollte ein Rechtsanwalt befragt werden. |
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Abzug "Neu für
Alt" - Abzug für Wertverbesserung: Der Abzug "Neu für Alt" ist ein Abzug für die Wertverbesserung am Fahrzeug, da das reparierte Fahrzeug durch den Ersatz der unfallbeschädigten Teile eine Wertverbesserung erfahren hat . Hierbei werden grundsätzlich nur die Materialkosten berücksichtigt. |
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Als Bagatellschaden bezeichnet man einen geringen sichtbaren Schaden, der selbst für einen technischen Laien mit geringen Instandsetzungskosten verbunden ist und keine Einschränkung der Verkehrs- und Betriebssicherheit mit sich bringt. Ein Gutachten wird entsprechend der Schadensminderungspflicht in diesem Fall von der gegnerischen Versicherung abgelehnt. Hier kann auf der Basis eines Kostenvoranschlage oder einer Reparaturrechnung abgerechnet werden. Tipp: Fotografieren Sie den Schaden zur Beweissicherung! |
Der Minderwert:Der Minderwert ist grundsätzlich der erstattungsfähige Schaden den ein Fahrzeug nach einem Unfall erleidet. Auch nach fachgerechter Instandsetzung wird im Falle eines späteren Verkaufs ein geringerer Erlös erzielt werden , als bei Fahrzeugen ohne Vorschäden. Kaufinteressenten werden stets ein Fahrzeug ohne Vorschäden vorziehen. Die wird als merkantile Wertminderung bezeichnet. Eine technische Wertminderung wird bei Fahrzeugen berechnet, die trotz fachgerechter Reparatur noch Instandsetzungsspuren aufweisen. Auch bei Fahrzeugen über 5 Jahren bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km kann ein Minderwert anfallen. Der Minderwert wird durch einen Sachverständigen errechnet und im Gutachten ausgewiesen. |
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Die Nutzungsausfallentschädigung wird entsprechend des eigenen PKWs bzw. Kraftrades nach bestimmten Kriterien, wie Motorisierung bestimmt. In den Tagessätzen für die jeweilige Gruppe, wurden u.a. die Fixkosten bzw. der Neupreis des Fahrzeuges berücksichtigt. |
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Die Notreparatur ist die Fahrzeuginstandsetzung, die innerhalb eines wirtschaftlich vertretbaren Rahmens, ein verunfalltes Fahrzeug wieder fahrbereit bzw. verkehrssicher macht. |
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Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann das verunfallte Fahrzeug repariert werden, auch wenn die Kosten einschließlich Wertminderung unter 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen. Man spricht von der so genannten Opfergrenze. Die Opfergrenze liegt vor, bei Reparaturkosten plus ggf. Wertminderung, die gleich oder geringer dem Wiederbeschaffungswert plus höchstens 30% sind. Dies ist besonders wichtig bei Geschädigten, die großen Wert auf ihr Fahrzeug legen. Bei auftretenden Fragen sollten Sie mit einem Juristen sprechen! |
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Der Geschädigte hat nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich das Recht, einen Rechtsanwalt seiner Wahl , mit der Durchsetzung seiner Ansprüche zu beauftragen. Dessen Kosten übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung entsprechend der Haftungsquote. Angesichts der immer komplizierter werdenden Rechtssprechung ist es fast für einen Laien unmöglich die vielen unterschiedlichen Ansprüche durchzusetzen. Deshalb kann die Wahl eines Verkehrsrechtsanwaltes bares Geld bedeuten. |
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Der Restwert wird durch den Sachverständigen u.a. aus der Sicht des Schadensbildes ermittelt. Marktrecherchen bilden ebenfalls die Grundlage. Die Angebote von Händlern auf dem freien Markt bilden letztendlich die Grundlage für den Restwert. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel allerdings nicht verweisen lassen. Von der gegnerischen Versicherung rechtzeitig vorgelegte Angebote sollten dennoch berücksichtigt werden. Dieser Restwert wird bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis von der gegnerischen Versicherung abgezogen. Ein Anwalt wird Ihnen in diesem Punkt gern behilflich sein! |
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Der Sachverständige legt im Gutachten die zu erwartende Reparaturdauer fest. Dies basiert hauptsächlich auf den ermittelten Arbeitseinheiten und den Werkstattgegebenheiten. Sie ist nur ein Bestandteil der Ausfallzeit. Die Reparaturdauer wird im Gutachten als reine Arbeitstage definiert (Montag-Freitag), somit sind Feiertage bzw. Wochenendtage nicht mit berücksichtigt sowie Kapazitätsengpässe in den Werkstätten. Mit einem Reparaturnachweis wird vom Sachverständigen die Reparaturzeit eingeschätzt, was vor allem bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis wichtig ist. |
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Reparaturbestätigung bzw. Reparaturnachweis ist für die Regulierung der Nutzungsausfallkosten bzw. Mietwagenkosten eine gängige Praxis. Dies trifft dann zu, wenn das Fahrzeug in eigener Regie repariert bzw. wenn auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde. Ansonsten dient die Rechnung der Reparaturwerkstatt als Reparaturnachweis. Ist dies nicht der Fall, so bestätigt der Sachverständige die Reparatur bzw. die dafür zugrunde liegenden Arbeitstage durch einen Reparaturnachweis. Von Bedeutung kann dieser Umstand auch bei einem erneuten Schaden an gleicher Stelle sein. Hier ist es von Bedeutung eine bereits durchgeführte Reparatur und damit Wertverbesserung am Fahrzeug nachzuweisen. |
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Die für eine sach- und fachgerechte Reparatur Ihres verunfallten Fahrzeuges notwendigen Reparaturkosten werden von einem Gutachter ermittelt. Für Bagatellschäden reicht auch ein Kostenvoranschlag bzw. ein Kurzgutachten. |
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Reparaturkosten-Übernahmebestätigung: Die Kfz-Werkstatt übersendet die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung an den zahlungspflichtigen Versicherer. Dieser verpflichtet sich nach Überprüfung der Haftungssituation, die Kosten der Instandsetzung direkt an die Werkstätte auszugleichen, also die Reparaturkosten entsprechend der Haftungsquote zu übernehmen. |
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Grundsätzlich ist jeder Geschädigte entsprechend eines ökonomisch denkenden Menschen verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Auch der Verkauf eines Unfallfahrzeuges im Haftpflichtschadenfall auf der Grundlage eines vom Sachverständigen festgelegten Restwertes stellt keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar. TIPP: Das Recht des Geschädigten auf Einschaltung eines Anwaltes und Sachverständigen bzw. die freie Auswahl des Reparaturbetriebes oder Mietwagenunternehmens, werden durch die Schadenminderungspflicht nicht eingeschränkt. |
Totalschaden:Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder technisch nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Geschädigte erhält dann seinen Anspruch in Form von Geldersatz. Wie bereits erwähnt, ist ein Technischer Totalschaden eingetreten, wenn das Fahrzeug völlig zerstört wurde bzw. eine Reparatur aus technischen Gründen unmöglich ist. Der wirtschaftliche Totalschaden dagegen zielt auf reine wirtschaftliche Überlegungen ab. Das ist der Fall, wenn die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert kleiner ist, als die notwendigen Reparaturkosten plus Wertminderung. In der Regel spricht man bereits von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn die Kosten der Instandsetzung 70% des Fahrzeugwertes vor dem Unfall übersteigen. Risikopositionen bei einer Reparatur müssen teilweise einkalkuliert werden. Der Kauf eines Ersatzfahrzeuges ist dann oftmals kostengünstiger. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert. Dies trifft bei Neuwagen zu. Hier wird auf Neukaufbasis abgerechnet. Die speziellen Voraussetzungen sollten mit ihren Anwalt besprochen werden. |
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siehe Minderwert |
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Als Wiederbeschaffungswert wird der Wert angesehen, den das Fahrzeug vor Schadenseintritt hatte bzw. der Geschädigte bei einem Gebrauchtwagenhändler inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (bei Privatpersonen) hätte aufwenden müssen. Beim Wiederbeschaffungswert werden alle wertbildenden Faktoren berücksichtigt sowie die örtliche Marktlage. |
Wirtschaftlicher Totalschaden:siehe Totalschaden |
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Eine Fahrzeugbewertung, bestimmt den Wert eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt. Hier fließen die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit ein, wertverbessernde Reparaturen oder Anbauteile- aber auch eventuelle Beschädigungen. Beim Kauf oder Verkauf eines Fahrzeuges empfiehlt es sich ein Wertgutachten erstellen zu lassen. |