Boxenstop für Ihr KFZ
Hauptuntersuchung und AbgasuntersucHung
In den allermeisten Fällen muss Ihr Kfz aller zwei Jahre zur Hauptuntersuchung (HU) sowie zur Abgasuntersuchung (AU). Bei uns geht es üblicherweise besonders schnell und besonders gründlich. Gleich einen Termin ausmachen.
Bei der Hauptuntersuchung wird das Fahrzeug „auf Herz und Nieren“ überprüft, insgesamt 150 Punkte geht der Prüfingenieur an Ihrem Fahrzeug durch und protokolliert seine Messungen. Die HU wird durch Prüfbescheinigung oder Untersuchungsbericht nachgewiesen. Wir kleben nach erfolgreicher HU eine neue Plakette auf Ihr hinteres Nummernschild.
HU verpasst?
Die runde Plakette am hinteren Nummernschild gibt sowohl Auskunft über die nächste fällige Hauptuntersuchung als auch über die nächste Abgasuntersuchung (AU). Die Ziffer auf der „12-Uhr-Position“ ist der Monat und in der Plakettenmitte finden Sie das Jahr der fälligen Hauptuntersuchung. Sie finden die Fälligkeit zur nächsten Hauptuntersuchung auch in Ihren Fahrzeugpapieren Teil I oder auf dem HU-Bericht der letztmalig bestandenen Hauptuntersuchung.
Bei einem oder zwei Monaten Verspätung droht noch kein Ungemach. Machen Sie einfach schnell einen Termin mit uns per WhatsApp oder Telefon.
Stellen Sie Ihr Fahrzeug erst im dritten Monat nach der regulären Fälligkeit zur Hauptuntersuchung vor, erhebt der Gesetzgeber eine um 20 Prozent höhere HU-Gebühr. Sie bekommen aber die volle Laufzeit mit der Plakette geklebt.
Einzelabnahmen nach § 21 Stvzo
Neben dem regelmäßigen Boxenstop für Ihr Fahrzeug, könnte ggf. auch eine Einzelabnahme erforderlich sein. Dies ist bspw. dann verpflichtend, wenn an Ihrem Fahrzeug Umbauten bzw. Änderungen vorgenommen wurden, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Klassische Beispiele sind u.a. besondere Bereifungen (Breitreifen), Sportfahrwerke oder anderes Tuningzubehör, ebenso wie Leistungsänderungen an Motorrädern oder die Montage spezieller Lenker.
Aber auch in anderen Fällen kann eine Begutachtung nach § 21 StVZO notwendig sein. Zu nennen wären hier:
- Zur Zulassung von bereits im Verkehr befindlicher Importfahrzeuge von außerhalb der EU, wie beispielsweise aus den USA
- Zur Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung
- Zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren
- Wenn für das Oldtimergutachten nach §23 StVZO eine Vollabnahme nach §21 StVZO benötigt wird
Der unterschriftsberechtigte Prüfingenieur (UsB) bescheinigt in einem Gutachten, dass das Fahrzeug richtig beschrieben und vorschriftsmäßig einsatzfähig ist. Zudem fügt er dem Gutachten eine Anlage bei, die bestätigt, dass die technischen Vorschriften insoweit erfüllt sind, dass die Betriebserlaubnis erteilt werden kann. Nach der positiv bescheinigten Begutachtung durch den UsB müssen Sie eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde beantragen. Dort werden die Angaben aus dem Gutachten in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, Teil II eingetragen.
Sind Sie sich unsicher, ob an Ihrem Fahrzeug eine Einzelabnahme erforderlich ist oder nicht, steht Ihnen unser Team gern mit weiterführenden Informationen zur Seite.
Unserer Leistungen:
- Haupt- und Abgasuntersuchung (HU/AU) nach §§ 29, 47a StVZO
- Abnahmen nach § 19(3) StVZO
- Einzelabnahmen nach § 21 StVZO
- Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 StVZO
- Erteilung von Feinstaubplaketten nach § 30 Absatz 3 des Bundesimmisionsschutzgesetzes
- Prüfungen nach 9. Ausn. VO zur StVO – 100km/h-Genehmigung für Anhängerbetrieb
- BOKraft §§ 41,42 – Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
- Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO
- UVV-Prüfungen – Unfallverhütungsvorschriften
- Gasprüfungen nach G607 – in Wohnmobilen und Wohnanhängern (Campinggas)
- Gasanlagenprüfung (GWP), Gassystemeinbauprüfung (GAP) – für Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen (Autogas)
- Vor-Ort-Service
- Kostenlose Beratung
- 24h Erreichbarkeit:
- 0341 4926555