Ab- und Anmeldekosten
Bei Totalschaden sind dem Unfallgeschädigten die Kosten der Abmeldung des beschädigten und die Zulassung des neuen Kraftfahrzeuges zu ersetzen.
Abrechnung auf Gutachterbasis
Der Geschädigte muss sein Fahrzeug nach einem Unfall nicht reparieren lassen. Er hat die Möglichkeit, auf der Basis des Gutachtens, seinen Schaden von der gegnerischen Versicherung regulieren zu lassen. Diese Abrechnung nennt man fiktive Abrechnung.
Über die Besonderheiten dieser Form klärt Sie gern ihr Rechtsanwalt auf.
Abzug „Neu für Alt“ – Abzug für Wertverbesserung
Wenn mit der unfallbedingten Reparatur eine Wertverbesserung des Fahrzeugs erfolgte, muss der Geschädigte einen entsprechenden Abzug von Reparaturkosten hinnehmen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bereits Altschäden im Schadenbereich vorlagen oder Verschleißteile mit erneuert wurden.
Der so genannte Vorteilsausgleich.Hierbei werden grundsätzlich nur die Materialkosten berücksichtigt.
Altschäden
Das sind Schäden am Fahrzeug, die vor dem Unfallereignis bereits vorhanden waren.
Sie müssen vom Geschädigten bei der Beweisaufnahme dem Gutachter genannt werden.
Liegt ein Vorschaden in dem Bereich vor, in dem das Fahrzeug erneut durch einen Verkehrsunfall beschädigt worden ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vorschaden im Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß beseitigt war, bei dem geschädigten Anspruchsteller.
Ausfallzeit
Die Ausfallzeit ist bei einem Haftpflichtschaden die Zeit, wo unfallbedingt das eigene Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht, da es nicht mehr einsatzfähig bzw. verkehrssicher ist.
Bei noch fahrfähigen Fahrzeugen beschränkt sich die Ausfallzeit auf die Dauer der Reparatur.
Bei nicht mehr fahrfähigen bzw. nicht mehr verkehrssicheren privaten PKW beläuft sich die Zeit bereits ab Unfallzeitpunkt bis zum Ende der Reparatur bzw. im Totalschaden bis zur Neuzulassung eines neuen PKW aber längsten für die Dauer der Wiederbeschaffung plus Bedenkzeit.
Im Zweifelsfall sollte ein Rechtsanwalt befragt werden.
Bagatellschaden
Als Bagatellschaden bezeichnet man einen geringen sichtbaren Schaden, der selbst für einen technischen Laien mit geringen Instandsetzungskosten verbunden ist und keine Einschränkung der Verkehrs- und Betriebssicherheit mit sich bringt.
Ein Gutachten wird entsprechend der Schadensminderungspflicht in diesem Fall von der gegnerischen Versicherung abgelehnt.
Hier kann auf der Basis eines Kostenvoranschlage oder einer Reparaturrechnung abgerechnet werden.
Tipp: Fotografieren Sie den Schaden zur Beweissicherung!
Sind aber verdeckte Schäden zu erwarten, so u.a. an innen liegenden Teilen oder gab es einen Anstoß an die Räder oder Anhängerkupplung, wird der Fahrzeugwert durch die Reparaturkosten erreicht (gerade bei älteren Fahrzeugen) sollte ein Sachverständiger aufgesucht werden.
Wir beraten Sie gern!
Gebrauchtwagenzertifikat
Wir zertifizieren Ihren Gebrauchten!
Nach genauen Bewertungskriterien wird das Fahrzeug untersucht und das Ergebnis dokumentiert.
Es bietet Sicherheit bei Käufer und Verkäufer, ist ein zusätzliches Kaufargument und bildet die
Dokumentation des Gebrauchtzustandes.
Haftungsquote
Wenn ein Verkehrsunfall nicht durch die Schuld eines unfallbeteiligten herbeigeführt wurde, sondern auch der andere schuldhaft beteiligt war, kommt es zu einer Haftungsteilung bzw. Haftungsquote.
Die gegnerische Versicherung klärt die Schuldfrage und muss auch nur in Höhe der Haftungsquote
an die Unfallbeteiligten regulieren.
So erhält bei einer 25% Mithaftungsquote der Unfallbeteiligte auch nur 75% des Unfallschadens+ Nebenkosten reguliert.
Darunter fallen auch die Gutachterkosten.
Tipp: Im Zweifel sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen
Minderwert
Der Minderwert wird auch als Wertminderung bezeichnet.
Der Minderwert ist grundsätzlich der erstattungsfähige Schaden den ein Fahrzeug nach einem Unfall erleidet.
Auch nach fachgerechter Instandsetzung wird im Falle eines späteren Verkaufs ein geringerer Erlös erzielt werden, als bei Fahrzeugen ohne Vorschäden. Kaufinteressenten werden stets ein Fahrzeug ohne Vorschäden vorziehen.
Die wird als merkantile Wertminderung bezeichnet.
Eine technische Wertminderung wird bei Fahrzeugen berechnet, die trotz fachgerechter Reparatur noch Instandsetzungsspuren aufweisen.
Auch bei Fahrzeugen über 5 Jahren bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km kann ein Minderwert anfallen.
Der Minderwert wird durch einen Sachverständigen errechnet und im Gutachten ausgewiesen.
Wir helfen gern weiter.
Mithaftung
Bei nicht eindeutigen Unfallsituationen kommt es meist zu einer Mithaftung beider oder mehrerer Unfallbeteiligter.
Der Schadenersatz wird entsprechend der Haftungsquote geleistet
Notreparatur
Die Notreparatur ist die Fahrzeuginstandsetzung, die innerhalb eines wirtschaftlich vertretbaren Rahmens, ein verunfalltes Fahrzeug wieder fahrbereit bzw. verkehrssicher macht.
Nutzungsausfall
Wenn der Anspruchsteller bei einem unverschuldeten Schadensereignis auf einen Mietwagen verzichten kann, steht ihm für die Ausfallzeit eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Grundlage für die Zahlung dieser Entschädigung ist der beim Geschädigten vorhandene Nutzungswille sowie die Nutzungsmöglichkeit.
Zu beachten ist, dass die gegnerische Versicherung auf eine Notreparatur zur Erlangung der Fahrfähigkeit verweisen kann. Die Dauer des Nutzungsausfalls wird in der Regel vom Sachverständigen eingeschätzt.
Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis benötigt der geschädigte zur Bewilligung der Nutzungsausfallentschädigung einen Reparaturnachweis.
Dieser wird durch unser Büro kostenfrei erstellt.
Die Nutzungsausfallentschädigung wird entsprechend des eigenen PKWs bzw. Kraftrades nach bestimmten Kriterien, wie Motorisierung bestimmt. In den Tagessätzen für die jeweilige Gruppe, wurden u.a. die Fixkosten bzw. der Neupreis des Fahrzeuges berücksichtigt.
Bei Bedarf helfen wir Ihnen gern weiter
Opfergrenze
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann das verunfallte Fahrzeug repariert werden, auch wenn die Kosten einschließlich Wertminderung unter 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen. Man spricht von der so genannten Opfergrenze. Die Opfergrenze liegt vor, bei Reparaturkosten plus ggf. Wertminderung, die gleich oder geringer dem Wiederbeschaffungswert plus höchstens 30% sind.
Dies ist besonders wichtig bei Geschädigten, die großen Wert auf ihr Fahrzeug legen.
Bei auftretenden Fragen sollten Sie mit einem Juristen sprechen!
Rechtsanwaltskosten
Der Geschädigte hat nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich das Recht, einen Rechtsanwalt seiner Wahl, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche zu beauftragen. Dessen Kosten übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung entsprechend der Haftungsquote.
Angesichts der immer komplizierter werdenden Rechtssprechung ist es für einen Laien fast unmöglich die vielen unterschiedlichen Ansprüche durchzusetzen. Deshalb kann die Wahl eines Verkehrsrechtsanwaltes bares Geld bedeuten.
Reparaturbestätigung
Reparaturbestätigung bzw. Reparaturnachweis ist für die Regulierung der Nutzungsausfallkosten bzw. Mietwagenkosten eine gängige Praxis. Dies trifft dann zu, wenn das Fahrzeug in eigener Regie repariert bzw. wenn auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde. Ansonsten dient die Rechnung der Reparaturwerkstatt als Reparaturnachweis.
Ist dies nicht der Fall, so bestätigt der Sachverständige die Reparatur bzw. die dafür zugrunde liegenden Arbeitstage durch einen Reparaturnachweis.
Von Bedeutung kann dieser Umstand auch bei einem erneuten Schaden an gleicher Stelle sein. Hier ist es von Bedeutung eine bereits durchgeführte Reparatur und damit Wertverbesserung am Fahrzeug nachzuweisen.
Wir erstellen bei erfolgten Gutachtenauftrag den Reparaturnachweis ohne weitere Kosten!
Reparaturdauer
Der Sachverständige legt im Gutachten die zu erwartende Reparaturdauer fest. Dies basiert hauptsächlich auf den ermittelten Arbeitseinheiten und den Werkstattgegebenheiten. Sie ist nur ein Bestandteil der Ausfallzeit.
Die Reparaturdauer wird im Gutachten als reine Arbeitstage definiert (Montag-Freitag), somit sind Feiertage bzw. Wochenendtage nicht mit berücksichtigt sowie Kapazitätsengpässe in den Werkstätten.
Mit einem Reparaturnachweis wird vom Sachverständigen die Reparaturzeit eingeschätzt, was vor allem bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis wichtig ist.
Reparaturkosten
Die für eine sach- und fachgerechte Reparatur Ihres verunfallten Fahrzeuges notwendigen Reparaturkosten werden von einem Gutachter ermittelt. Für Bagatellschäden reicht auch ein Kostenvoranschlag bzw. ein Kurzgutachten.
Reparaturkosten-Übernahmebestätigung
Die Kfz-Werkstatt übersendet die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung an den zahlungspflichtigen Versicherer. Dieser verpflichtet sich nach Überprüfung der Haftungssituation, die Kosten der Instandsetzung direkt an die Werkstätte auszugleichen, also die Reparaturkosten entsprechend der Haftungsquote zu übernehmen.
Restwert
Dabei handelt es sich um den Wert des Fahrzeugs nach einem Autounfall, den es im nicht reparierten Zustand besitzt.
Der Restwert wird durch den Sachverständigen u.a. aus der Sicht des Schadensbildes ermittelt. Marktrecherchen bilden ebenfalls die Grundlage.
Die Angebote von Händlern auf dem freien Markt bilden letztendlich die Grundlage für den Restwert.
Dieser Restwert wird bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis von der gegnerischen Versicherung abgezogen.
Ein Anwalt wird Ihnen in diesem Punkt gern behilflich sein!
Schadensminderungspflicht
Grundsätzlich ist jeder Geschädigte entsprechend eines ökonomisch denkenden Menschen verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Verkauf eines Unfallfahrzeuges auf der Grundlage eines vom Sachverständigen festgelegten Restwertes stellt keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar.
TIPP:
Das Recht des Geschädigten auf Einschaltung eines Anwaltes und Sachverständigen bzw. die freie Auswahl des Reparaturbetriebes oder Mietwagenunternehmens, werden durch die Schadenminderungspflicht nicht eingeschränkt.
Totalschaden
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder technisch nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Geschädigte erhält dann seinen Anspruch in Form von Geldersatz.
Wie bereits erwähnt, ist ein Technischer Totalschaden eingetreten, wenn das Fahrzeug völlig zerstört wurde bzw. eine Reparatur aus technischen Gründen unmöglich ist.
Der wirtschaftliche Totalschaden dagegen zielt auf reine wirtschaftliche Überlegungen ab. Das ist der Fall, wenn die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert kleiner ist, als die notwendigen Reparaturkosten plus Wertminderung.
Risikopositionen bei einer Reparatur müssen teilweise einkalkuliert werden. Der Kauf eines Ersatzfahrzeuges ist dann oftmals kostengünstiger.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert. Dies trifft bei Neuwagen zu. Hier wird auf Neukaufbasis abgerechnet.
Die speziellen Voraussetzungen sollten mit ihren Anwalt besprochen werden.
Wertgutachten
Eine Fahrzeugbewertung, bestimmt den Wert eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt. Hier fließen die tatsächlich gefahrenen Kilometer, wertverbessernde Reparaturen oder Anbauteile- aber auch eventuelle Beschädigungen mit ein.
Beim Kauf oder Verkauf eines Fahrzeuges empfiehlt es sich ein Wertgutachten erstellen zu lassen.
Wiederbeschaffungswert
Als Wiederbeschaffungswert wird der Wert angesehen, den das Fahrzeug vor Schadenseintritt hatte bzw. der Geschädigte bei einem Gebrauchtwagenhändler inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (bei Privatpersonen) hätte aufwenden müssen.
Beim Wiederbeschaffungswert werden alle wertbildenden Faktoren berücksichtigt sowie die örtliche Marktlage.